Vinkulierte Namensaktie

Lufthansa Aktien sind seit September 1997 vinkulierte Namensaktien. Nur so ist jederzeit der in Luftverkehrsabkommen und in den EU-Richtlinien geforderte Nachweis möglich, dass Lufthansa Aktien mehrheitlich in deutschen Händen liegen. 

Die Vinkulierung besagt, dass Lufthansa dem Kauf bzw. Verkauf der Aktien zustimmen muss. Lufthansa darf die Zustimmung aber nur verweigern, wenn die Aufrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse gefährdet sein könnte. Solange der Anteil ausländischer Aktionäre ausreichend weit von der 50-Prozent-Marke entfernt ist, wird Lufthansa nicht in den Handel eingreifen. Lufthansa ist verpflichtet, alle drei Monate ihre Aktionärsstruktur nach Nationalitäten zu veröffentlichen.

Lufthansa Aktienregister

Die Depotbanken übermitteln die Handelsdaten über das Wertpapier-Handelssystem der Deutschen Börse AG (CASCADE RS) elektronisch an das Lufthansa Aktienregister. Gemeldet werden Name, Anschrift, Nationalität und die Anzahl der Aktien. Die Banken informieren auch elektronisch über etwaige Adressänderungen. 

Hinweis: Bei minderjährigen Aktionären muss ein amtlicher Vormund oder ein Treuhänder in die Vollmachtadresse des Aktienregisters eingetragen werden. Manche Bankhäuser stellen dem Depotinhaber für diese gesetzlich vorgeschriebenen Transaktionen Gebühren in Rechnung.

Auswirkungen auf die Hauptversammlung

Nicht die depotführenden Banken versenden Einladung und Tagesordnung zur alljährlichen Hauptversammlung, sondern die Lufthansa selbst. Basis dafür sind die Eintragungen im Aktienregister. Deshalb empfehlen wir unseren Aktionären, bei Änderungen von Adresse oder Aktienbestand darauf zu achten, dass die depotführende Bank rechtzeitig für die Korrektur im Aktienregister sorgt.

Gesetzesgrundlagen

Das Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz (LuftNaSiG) schreibt vor, dass börsennotierte deutsche Luftverkehrsunternehmen bestimmte Anforderungen bezüglich der Beteiligungs- und Beherrschungsverhältnisse zur Aufrechterhaltung ihrer Luftverkehrsrechte einhalten müssen.

Gemäß EU-Verordnung 2407/92 muss sich eine Luftverkehrsgesellschaft zur Aufrechterhaltung und zum Erwerb einer Betriebsgenehmigung für den Luftverkehr unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von EU-Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörigen befinden und auch zu jeder Zeit von diesen kontrolliert werden. Die von der Bundesrepublik Deutschland mit nicht EU-Ländern geschlossenen Luftverkehrsabkommen setzen für die Ausübung der Verkehrsrechte den Nachweis voraus, dass sich die Fluggesellschaft mehrheitlich in deutschen Händen befindet.

Um sicherzustellen, dass die Betriebsgenehmigung gemäß EU-Verordnung 2407/92 aufrechterhalten wird und die gemäß den relevanten Luftverkehrsabkommen verliehenen Luftverkehrsrechte weiterhin fortbestehen, muss das betreffende Luftverkehrsunternehmen in der Lage sein, einen Nachweis bezüglich der Beteiligungs- und Beherrschungsverhältnisse zu erbringen. Dies wird durch vinkulierte Namensaktien gesichert.

Gegen eine mögliche Mehrheit ausländischer Aktionäre kann Lufthansa verschiedene Maßnahmen ergreifen, deren Auswirkungen sich je nach der Höhe des Anteils ausländischer Aktionäre unterscheiden. Beim Erreichen einer Quote von 40% der Anteile in ausländischer Hand ist Lufthansa verpflichtet, per Ad-hoc-Mitteilung den Kapitalmarkt zu informieren. Übersteigt der Anteil diese 40%, so ist es dem Unternehmen gestattet, bis zu 10% eigener Aktien zu erwerben. Sobald die Auslandsquote auf über 45% steigt, kann Lufthansa das Grundkapital um bis zu 10% erhöhen und dabei das Bezugsrecht begrenzen. Nähert sich der Anteil der Grenze von 50%, so ist eine Verweigerung der Vinkulierung ausländischer Aktionäre in der Lufthansa-Satzung festgeschrieben. Als äußerste Maßnahme nach Überschreitung von 50% ausländischem Anteil kann das Unternehmen nach dem „Last in, first out“-Prinzip ausländische Käufer, die zuletzt Aktien erworben haben, auffordern, die Anteile zu verkaufen, ansonsten droht nach einer vierwöchigen Frist die Verlusterklärung der Rechte gegen Entschädigung. Dieser Schritt ist in §5 des LuftNaSiG unter dem Begriff „Zwangsenteignung zur Schadensabwendung“ festgeschrieben.