Entsprechenserklärung der Deutschen Lufthansa AG vom 23. September 2022

Vorstand und Aufsichtsrat haben mit Wirkung zum 23. September 2022 folgende Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex verabschiedet:

„Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils gültigen Fassung (Kodex) seit der letzten Entsprechenserklärung mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und zukünftig mit folgenden Ausnahmen entsprochen werden soll:

Gemäß Empfehlung C.5 des Kodex soll ein Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft insgesamt nicht mehr als zwei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder in Aufsichtsgremien mit vergleichbaren Anforderungen wahrnehmen. Frau Titzrath nimmt aktuell insgesamt drei solcher Aufsichtsratsmandate war. Frau Titzrath hat gegenüber der Gesellschaft erklärt, dass ihr für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Mitglied des Aufsichtsrats der Deutschen Lufthansa AG genügend Zeit zur Verfügung steht und sie das Mandat mit der gebotenen Regelmäßigkeit und Sorgfalt wahrnehmen kann.

Darüber hinaus haben sich aufgrund der im Rahmenvertrag zwischen der Deutschen Lufthansa AG und dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds geregelten signifikanten Beschränkungen der Vorstandsvergütung Restriktionen bei der Umsetzung der Empfehlungen zur Vorstandsvergütung in Abschnitt G des Kodex ergeben. So durften den Vorstandsmitgliedern während der vereinbarten Stabilisierungsmaßnahmen vertragsgemäß insbesondere keine Boni sowie andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. Mit der Beendigung der Stabilisierungsmaßnahmen am 13. September 2022 gilt das System der Vorstandsvergütung wieder ohne Beschränkungen, so dass den Empfehlungen in Abschnitt G des Kodex wieder entsprochen wird.“

Entsprechenserklärung der Deutschen Lufthansa AG vom 21. September 2021

Vorstand und Aufsichtsrat haben mit Wirkung zum 21. September 2021 folgende Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex verabschiedet:

„Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils gültigen Fassung (Kodex) seit der letzten Entsprechenserklärung mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und zukünftig mit folgenden Ausnahmen entsprochen werden soll:

Gemäß Empfehlung C.5 des Kodex soll ein Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft insgesamt nicht mehr als zwei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder in Aufsichtsgremien mit vergleichbaren Anforderungen wahrnehmen. Frau Titzrath, die gemäß dem zwischen dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds und der Deutschen Lufthansa AG abgeschlossenen Rahmenvertrag vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds benannt wurde, nimmt aktuell insgesamt drei solcher Aufsichtsratsmandate war. Frau Titzrath hat gegenüber der Gesellschaft erklärt, dass ihr für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Mitglied des Aufsichtsrats der Deutschen Lufthansa AG genügend Zeit zur Verfügung steht und sie das Mandat mit der gebotenen Regelmäßigkeit und Sorgfalt wahrnehmen kann.

Darüber hinaus ergeben sich aufgrund der im Rahmenvertrag zwischen der Deutschen Lufthansa AG und dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds geregelten signifikanten Beschränkungen der Vorstandsvergütung Restriktionen bei der Umsetzung der Empfehlungen zur Vorstandsvergütung in Abschnitt G des Kodex. So dürfen den Vorstandsmitgliedern während der vereinbarten Stabilisierungsmaßnahmen vertragsgemäß insbesondere keine Boni sowie andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. Vorbehaltlich der vertraglichen Beschränkungen der Vorstandsvergütung wird der Aufsichtsrat deren Angemessenheit wegen seiner aktienrechtlichen Vergütungskompetenz in regelmäßigen Abständen überprüfen.“

Entsprechenserklärung der Deutschen Lufthansa AG vom 21. September 2020

Vorstand und Aufsichtsrat haben mit Wirkung zum 21. September 2020 folgende Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex verabschiedet:

„Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils gültigen Fassung (Kodex) seit der letzten Entsprechenserklärung mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und zukünftig mit folgenden Ausnahmen entsprochen werden soll:

Gemäß Empfehlung C.5 des Kodex soll ein Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft insgesamt nicht mehr als zwei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder in Aufsichtsgremien mit vergleichbaren Anforderungen wahrnehmen. Frau Titzrath, die gemäß dem zwischen dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds und der Deutschen Lufthansa AG abgeschlossenen Rahmenvertrag vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds benannt und zum 2. September 2020 gerichtlich in den Aufsichtsrat bestellt wurde, nimmt aktuell insgesamt drei solcher Aufsichtsratsmandate war. Frau Titzrath hat gegenüber der Gesellschaft erklärt, dass ihr für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Mitglied des Aufsichtsrats der Deutschen Lufthansa AG genügend Zeit zur Verfügung steht und sie das Mandat mit der gebotenen Regelmäßigkeit und Sorgfalt wahrnehmen kann.

Darüber hinaus ergeben sich aufgrund der im Rahmenvertrag zwischen der Deutschen Lufthansa AG und dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds geregelten signifikanten Beschränkungen der Vorstandsvergütung Restriktionen bei der Umsetzung der Empfehlungen zur Vorstandsvergütung in Abschnitt G des Kodex. So dürfen den Vorstandsmitgliedern während der vereinbarten Stabilisierungsmaßnahmen vertragsgemäß insbesondere keine Boni sowie andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. Vorbehaltlich der vertraglichen Beschränkungen der Vorstandsvergütung wird der Aufsichtsrat deren Angemessenheit wegen seiner aktienrechtlichen Vergütungskompetenz in regelmäßigen Abständen überprüfen.“

Entsprechenserklärung der Deutschen Lufthansa AG vom 3. Dezember 2019

Vorstand und Aufsichtsrat haben mit Wirkung zum 3. Dezember 2019 folgende Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex verabschiedet:

„Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils gültigen Fassung (Kodex) seit der letzten Entsprechenserklärung mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und zukünftig mit folgenden Ausnahmen entsprochen werden soll:

Gemäß der Ziff. 4.2.3 Abs. 2 des Kodex soll die Vergütung der Vorstandsmitglieder insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile eine betragsmäßige Höchstgrenze aufweisen. Die Vorstandsverträge begrenzen alle wesentlichen Vergütungselemente der Höhe nach, mithin die fixe Vergütung, die variablen Vergütungsbestandteile und die Versorgungszusage. Die Nebenleistungen werden bei der Deutschen Lufthansa AG dennoch nicht insgesamt von einer betragsmäßigen Höchstgrenze erfasst. Mitgliedern des Vorstands der Deutschen Lufthansa AG sollen insbesondere die privaten Flugreisen, die entsprechend den IATA-Regularien und mit eingeschränktem Buchungsstatus zu Vollzahlern erfolgen, nicht begrenzt werden. Wegen des eingeschränkten Buchungsstatus handelt es sich um eine betragsmäßig geringe Nebenleistung. Die Mitglieder des Vorstands sollen das Hauptprodukt des Unternehmens inklusive des damit verbundenen Austauschs mit den Mitarbeitern und den Kunden an Bord entsprechend internationaler Gepflogenheiten auch privat möglichst vielfältig nutzen können.

Darüber hinaus soll ein Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft gemäß Ziff. 5.4.5 Abs. 1 Satz 2 des Kodex insgesamt nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder in Aufsichtsgremien mit vergleichbaren Anforderungen wahrnehmen. Frau Merz nimmt aktuell insgesamt vier entsprechende Mandate wahr. Diese Abweichung ergibt sich aus dem kurzfristigen Eintritt von Frau Merz in den Vorstand der thyssenkrupp AG zum 01.10.2019. Frau Merz hat gegenüber der Deutschen Lufthansa AG erklärt, dass sie alsbald der Ziffer 5.4.5 Abs. 1 Satz 2 des Kodex entsprechen wird.“

Seit dem 1. Januar 2020 umfasst die Maximalvergütung für die Mitglieder des Vorstands auch die privaten Flugreisen, die entsprechend den IATA-Regularien und mit eingeschränktem Buchungsstatus zu Vollzahlern erfolgen. Diese Abweichung entfällt somit ab diesem Zeitpunkt.

Frau Merz wird mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung der Imerys S.A. am 4. Mai 2020 aus dem Aufsichtsrat der Imerys S.A. ausscheiden. Damit nimmt ab diesem Zeitpunkt kein Mitglied des Aufsichtsrats der Deutschen Lufthansa AG, welches dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört, insgesamt mehr als drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder in Aufsichtsgremien mit vergleichbaren Anforderungen wahr.

Entsprechenserklärung der Deutschen Lufthansa AG vom 4. Dezember 2018

In der Aufsichtsratssitzung am 4. Dezember 2018 wurde folgende Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) verabschiedet:

Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils gültigen Fassung (Kodex) seit der letzten Entsprechenserklärung mit folgender Ausnahme entsprochen wurde und zukünftig mit folgender Ausnahme entsprochen werden soll:

Gemäß der Ziff. 4.2.3 Abs. 2 des Kodex soll die Vergütung der Vorstandsmitglieder insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile eine betragsmäßige Höchstgrenze aufweisen. Die Vorstandsverträge begrenzen alle wesentlichen Vergütungselemente der Höhe nach, mithin die fixe Vergütung, die variablen Vergütungsbestandteile und die Versorgungszusage. Die Nebenleistungen werden bei der Deutschen Lufthansa AG dennoch nicht insgesamt von einer betragsmäßigen Höchstgrenze erfasst. Mitgliedern des Vorstands der Deutschen Lufthansa AG sollen insbesondere die privaten Flugreisen, die entsprechend den IATA-Regularien und mit eingeschränktem Buchungsstatus zu Vollzahlern erfolgen, nicht begrenzt werden. Wegen des eingeschränkten Buchungsstatus handelt es sich um eine betragsmäßig geringe Nebenleistung. Die Mitglieder des Vorstands sollen das Hauptprodukt des Unternehmens inklusive des damit verbundenen Austauschs mit den Mitarbeitern und den Kunden an Bord entsprechend internationaler Gepflogenheiten auch privat möglichst vielfältig nutzen können.

Entsprechenserklärung der Deutschen Lufthansa AG vom 5. Dezember 2017

In der Aufsichtsratssitzung am 5. Dezember 2017 wurde folgende Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) verabschiedet:

Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils gültigen Fassung (Kodex) seit der letzten Entsprechenserklärung mit folgender Ausnahme entsprochen wurde und zukünftig mit folgender Ausnahme entsprochen werden soll:

Gemäß der Ziff. 4.2.3 Abs. 2 des Kodex soll die Vergütung der Vorstandsmitglieder insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile eine betragsmäßige Höchstgrenze aufweisen. Die Vorstandsverträge begrenzen alle wesentlichen Vergütungselemente der Höhe nach, mithin die fixe Vergütung, die variablen Vergütungsbestandteile und die Versorgungszusage. Die Nebenleistungen werden bei der Deutschen Lufthansa AG dennoch nicht insgesamt von einer betragsmäßigen Höchstgrenze erfasst. Mitgliedern des Vorstands der Deutschen Lufthansa AG sollen insbesondere die privaten Flugreisen, die entsprechend den IATA-Regularien und mit eingeschränktem Buchungsstatus zu Vollzahlern erfolgen, nicht begrenzt werden. Wegen des eingeschränkten Buchungsstatus handelt es sich um eine betragsmäßig geringe Nebenleistung. Die Mitglieder des Vorstands sollen das Hauptprodukt des Unternehmens inklusive des damit verbundenen Austauschs mit den Mitarbeitern und den Kunden an Bord entsprechend internationaler Gepflogenheiten auch privat möglichst vielfältig nutzen können.

Entsprechenserklärung der Deutschen Lufthansa AG vom 7. Dezember 2016

In der Aufsichtsratssitzung am 7. Dezember 2016 wurde folgende Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) verabschiedet:

„Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils gültigen Fassung (Kodex) seit der letzten Entsprechenserklärung mit folgender Ausnahme entsprochen wurde und zukünftig mit folgender Ausnahme entsprochen werden soll:

Gemäß der Ziff. 4.2.3 Abs. 2 des Kodex soll die Vergütung der Vorstandsmitglieder insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile eine betragsmäßige Höchstgrenze aufweisen. Die Vorstandsverträge begrenzen alle wesentlichen Vergütungselemente der Höhe nach, mithin die fixe Vergütung, die variablen Vergütungsbestandteile und die Versorgungszusage. Die Nebenleistungen werden bei der Deutschen Lufthansa AG dennoch nicht insgesamt von einer betragsmäßigen Höchstgrenze erfasst. Mitgliedern des Vorstands der Deutschen Lufthansa AG sollen insbesondere die privaten Flugreisen, die entsprechend den IATA-Regularien und mit eingeschränktem Buchungsstatus zu Vollzahlern erfolgen, nicht begrenzt werden. Wegen des eingeschränkten Buchungsstatus handelt es sich um eine betragsmäßig geringe Nebenleistung. Die Mitglieder des Vorstands sollen das Hauptprodukt des Unternehmens inklusive des damit verbundenen Austauschs mit den Mitarbeitern und den Kunden an Bord entsprechend internationaler Gepflogenheiten auch privat möglichst vielfältig nutzen können.“

Entsprechenserklärung der Deutschen Lufthansa AG vom 2. Dezember 2015

In der Aufsichtsratssitzung am 2. Dezember 2015 wurde folgende Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) verabschiedet:

„Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils gültigen Fassung (Kodex) seit der letzten Entsprechenserklärung mit folgender Ausnahme entsprochen wurde und zukünftig mit folgender Ausnahme entsprochen werden soll:

Gemäß der Ziff. 4.2.3 Abs. 2 des Kodex soll die Vergütung der Vorstandsmitglieder insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile eine betragsmäßige Höchstgrenze aufweisen. Die Vorstandsverträge begrenzen alle wesentlichen Vergütungselemente der Höhe nach, mithin die fixe Vergütung, die variablen Vergütungsbestandteile und die Versorgungszusage. Die Nebenleistungen werden bei der Deutschen Lufthansa AG dennoch nicht insgesamt von einer betragsmäßigen Höchstgrenze erfasst. Mitgliedern des Vorstands der Deutschen Lufthansa AG sollen insbesondere die privaten Flugreisen, die entsprechend den IATA-Regularien und mit eingeschränktem Buchungsstatus zu Vollzahlern erfolgen, nicht begrenzt werden. Wegen des eingeschränkten Buchungsstatus handelt es sich um eine betragsmäßig geringe Nebenleistung. Die Mitglieder des Vorstands sollen das Hauptprodukt des Unternehmens inklusive des damit verbundenen Austauschs mit den Mitarbeitern und den Kunden an Bord entsprechend internationaler Gepflogenheiten auch privat möglichst vielfältig nutzen können.“

Entsprechenserklärung der Deutschen Lufthansa AG vom 3. Dezember 2014

Vorstand und Aufsichtsrat haben auf ihrer Sitzung am 3. Dezember 2014 folgende Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) verabschiedet:

„Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils gültigen Fassung (Kodex) seit der letzten Entsprechenserklärung mit folgender Ausnahme entsprochen wurde und zukünftig mit folgender Ausnahme entsprochen werden soll:

Gemäß der Ziff. 4.2.3 Abs. 2 des Kodex soll die Vergütung der Vorstandsmitglieder insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile eine betragsmäßige Höchstgrenze aufweisen. Die Vorstandsverträge begrenzen alle wesentlichen Vergütungselemente der Höhe nach, mithin die fixe Vergütung, die variablen Vergütungsbestandteile und die Versorgungszusage. Die Nebenleistungen werden bei LH nicht insgesamt von einer betragsmäßigen Höchstgrenze erfasst. Mitgliedern des Vorstands der Deutschen Lufthansa sollen insbesondere die privaten Flugreisen, die entsprechend den IATA-Regularien und mit eingeschränktem Buchungsstatus zu Vollzahlern erfolgen, nicht begrenzt werden. Wegen des eingeschränkten Buchungsstatus handelt es sich um eine betragsmäßig geringe Nebenleistung. Die Mitglieder des Vorstands sollen das Hauptprodukt des Unternehmens inklusive des damit verbundenen Austauschs mit den Mitarbeitern und den Kunden an Bord entsprechend internationaler Gepflogenheiten auch privat möglichst vielfältig nutzen können.“

Entsprechenserklärung der Deutschen Lufthansa AG vom 4. Dezember 2013

Vorstand und Aufsichtsrat haben auf ihrer Sitzung am 4. Dezember 2013 folgende Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) verabschiedet:

„Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) seit der letzten Entsprechenserklärung bis zur Bekanntmachung des geänderten Kodex am 10. Juni 2013 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers entsprochen wurde und ab der Neufassung des Kodex am 10. Juni 2013 mit folgender Ausnahme entsprochen wurde und zukünftig mit folgender Ausnahme entsprochen werden soll:

Gemäß der geänderten Ziff. 4.2.3 Abs. 2 des Kodex soll die Vergütung der Vorstandsmitglieder insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile eine betragsmäßige Höchstgrenze aufweisen. Die Vorstandsverträge begrenzen alle wesentlichen Vergütungselemente der Höhe nach, mithin die fixe Vergütung, die variablen Vergütungsbestandteile und die Versorgungszusage. Die Nebenleistungen werden bei der Deutschen Lufthansa AG nicht insgesamt von einer betragsmäßigen Höchstgrenze erfasst. Mitgliedern des Vorstands der Deutschen Lufthansa AG sollen insbesondere die privaten Flugreisen, die entsprechend den IATA-Regularien und mit eingeschränktem Buchungsstatus erfolgen, nicht begrenzt werden. Wegen des eingeschränkten Buchungsstatus handelt es sich um eine betragsmäßig geringe Nebenleistung. Die Mitglieder des Vorstands sollen das Hauptprodukt des Unternehmens inklusive des damit verbundenen Austauschs mit den Mitarbeitern und den Kunden an Bord entsprechend internationaler Gepflogenheiten auch privat möglichst vielfältig nutzen können.“

Entsprechenserklärung der Deutschen Lufthansa AG vom 5. Dezember 2012

Vorstand und Aufsichtsrat haben auf ihrer Sitzung am 5. Dezember 2012 folgende Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) verabschiedet:

„Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den vom Bundesministerium der Justiz am 15. Juni 2012 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekanntgemachten Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) seit der letzten Entsprechenserklärung mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und zukünftig uneingeschränkt entsprochen werden wird:

Der Aufsichtsrat hat stets die grundsätzliche Bedeutung von Vielfalt bei seiner Zusammensetzung für das Unternehmen unterstützt und zugleich eine stärkere Repräsentanz von Frauen angestrebt. Es wurden aber zunächst – anders als in Ziff. 5.4.1 und 5.4.2 des Kodex gefordert – weder für die Anzahl unabhängiger Mitglieder noch für eine angemessene Beteiligung von Frauen konkrete Ziele in Form von Quoten oder absoluten Zahlen benannt. Der Aufsichtsrat hat jedoch am 19. September 2012 beschlossen, dass mindestens fünf Anteilseignervertreter unabhängige Mitglieder und mindestens zwei Anteilseignervertreter Frauen sein sollen. Dementsprechend wird den Empfehlungen der Ziff. 5.4.1 und 5.4.2 des Kodex seit dem 19. September 2012 entsprochen.

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird noch bis zum Ende des Geschäftsjahres 2012 – anders als in Ziff. 5.4.6 des Kodex gefordert – neben der fixen eine variable Vergütung gewährt, die nicht auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet ist. Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat allerdings bereits am 8. Mai 2012 eine Satzungsänderung beschlossen, nach der die Mitglieder des Aufsichtsrats ab dem Geschäftsjahr 2013 keine variable, sondern nur noch eine fixe Vergütung erhalten. Dementsprechend wird der Empfehlung der Ziff. 5.4.6 des Kodex ab dem 1. Januar 2013 ebenfalls entsprochen werden.“

Entsprechenserklärung der Deutschen Lufthansa AG vom 7. Dezember 2011

Vorstand und Aufsichtsrat haben auf ihrer Sitzung am 7. Dezember 2011 folgende Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) verabschiedet:

 „Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den vom Bundesministerium der Justiz am 2. Juli 2010 im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekanntgemachten Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) seit der letzten Entsprechenserklärung mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und zukünftig entsprochen werden wird:

Die Vorstandsmitglieder Wolfgang Mayrhuber (bis 31. Dezember 2010) und Stephan Gemkow hielten in der Vergangenheit mehr als drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder in Aufsichtsgremien von Gesellschaften mit vergleichbaren Anforderungen. Entsprechend der Ankündigung in der letzten Entsprechenserklärung halten alle Vorstandsmitglieder seit dem 26. Mai 2011 die in Ziff. 5.4.5 des Kodex geforderte Höchstzahl an konzernexternen Mandaten ein.

Der Aufsichtsrat unterstützt die grundsätzliche Bedeutung von Vielfalt bei seiner Zusammensetzung für das Unternehmen und strebt zugleich eine stärkere Repräsentanz von Frauen an. Es werden jedoch - anders als in Ziff. 5.4.1 des Kodex gefordert - hierfür keine konkreten Ziele in Form von Quoten oder absoluten Zahlen benannt. Der Aufsichtsrat wird sich bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen infrage kommender Personen leiten lassen. Eine Altersgrenze von im Grundsatz 70 Jahren ist bereits in § 8 (2) der Satzung festgelegt.“

Entsprechenserklärung der Deutschen Lufthansa AG vom 6. Dezember 2010

Vorstand und Aufsichtsrat haben auf ihrer Sitzung am 6. Dezember 2010 folgende Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex verabschiedet:

„Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den vom Bundesministerium der Justiz am 2. Juli 2010 im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekanntgemachten Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) seit der letzten Entsprechenserklärung mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und zukünftig entsprochen werden wird:

Die Vorstandsmitglieder Wolfgang Mayrhuber und Stephan Gemkow halten mehr als drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder in Aufsichtsgremien von Gesellschaften mit vergleichbaren Anforderungen. Durch Ziff. 5.4.5 des neu gefassten Kodex werden nunmehr auch Mandate in Aufsichtsgremien von Gesellschaften mit vergleichbaren Anforderungen an Mandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften für die empfohlene Höchstzahl von drei berücksichtigt. Dieser veränderten Empfehlung kann ohne Verletzung des in die Mandatswahrnehmung gesetzten Vertrauens nicht ohne einen gewissen zeitlichen Vorlauf entsprochen werden. Herr Mayrhuber wird mit Wirkung zum 31.12.2010 aus dem Vorstand ausscheiden und danach nicht mehr an die Beschränkung gebunden sein. Herr Gemkow wird im ersten Halbjahr 2011 eines seiner vier hier relevanten Mandate aufgeben.

Der Aufsichtsrat unterstützt die grundsätzliche Bedeutung von Vielfalt bei seiner Zusammensetzung für das Unternehmen und strebt zugleich eine stärkere Repräsentanz von Frauen an. Es werden jedoch - anders als in Ziff. 5.4.1 des Kodex gefordert - hierfür keine konkreten Ziele in Form von Quoten oder absoluten Zahlen benannt. Der Aufsichtsrat wird sich bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen infrage kommender Personen leiten lassen. Eine Altersgrenze von im Grundsatz 70 Jahren ist bereits in § 8 (2) der Satzung festgelegt.“

Entsprechenserklärung der Deutschen Lufthansa AG vom 2. Dezember 2009

Vorstand und Aufsichtsrat haben auf ihrer Sitzung am 2. Dezember 2009 folgende Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex verabschiedet:

"Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex uneingeschränkt entsprochen wurde und zukünftig uneingeschränkt entsprochen werden wird."

Entsprechenserklärung der Deutschen Lufthansa AG vom 3. Dezember 2008

Vorstand und Aufsichtsrat haben auf ihrer Sitzung am 3. Dezember 2008 folgende Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex verabschiedet:

"Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex uneingeschränkt entsprochen wurde und zukünftig uneingeschränkt entsprochen werden wird."

Entsprechenserklärung der Deutschen Lufthansa AG vom 5. Dezember 2007

Vorstand und Aufsichtsrat haben auf ihrer Sitzung am 5. Dezember 2007 folgende Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex verabschiedet:

"Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex uneingeschränkt entsprochen wurde und zukünftig uneingeschränkt entsprochen werden wird."

Entsprechenserklärung der Deutschen Lufthansa AG vom 6. Dezember 2006

Vorstand und Aufsichtsrat haben auf ihrer Sitzung am 6. Dezember 2006 folgende Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex verabschiedet:

„Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex uneingeschränkt entsprochen wurde und zukünftig uneingeschränkt entsprochen werden wird.“

Entsprechenserklärung der Deutschen Lufthansa AG vom 9. Dezember 2005

Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG haben in ihrer Sitzung vom 7. Dezember 2005 folgende Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex verabschiedet:

"Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex uneingeschränkt entsprochen wurde und zukünftig uneingeschränkt entsprochen werden wird."