Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen / Diversitätskonzepten

Die Deutsche Lufthansa AG wird über die in Deutschland für Aktiengesellschaften gesetzlich vorgeschriebene Leitungs- und Überwachungsstruktur geführt. Der Vorstand leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung und legt die strategische Ausrichtung fest. Der Aufsichtsrat bestellt, berät und überwacht den Vorstand. Es ist das gemeinsame Ziel von Vorstand und Aufsichtsrat, den Unternehmenswert nachhaltig zu steigern. Dafür arbeiten sie im Interesse des Unternehmens eng und vertrauensvoll zusammen. 

Der Aufsichtsrat hat Geschäftsordnungen verabschiedet, in denen die Arbeit von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Zusammenarbeit beider Organe verbindlich geregelt werden.

Der Vorstand

Die Deutsche Lufthansa AG wurde im Jahr 2018 durch einen fünfköpfigen Vorstand geleitet. Zum 1. Januar 2019 wurde der Vorstand durch Einrichtung eines neuen Vorstandsressorts Airline Resources & Operations Standards auf sechs Mitglieder erweitert.

Der Vorsitz des Vorstands obliegt Carsten Spohr. Harry Hohmeister verantwortet als Chief Commercial Officer Network Airlines die kommerzielle Steuerung der Network-Airlines. Das Ressort Finanzen wird von Ulrik Svensson geführt. Die Verantwortung für das Ressort Personal und Recht liegt bei Bettina Volkens. Thorsten Dirks führt das Ressort Eurowings. Das neu eingerichtete Ressort Airline Resources & Operations Standards verantwortet Detlef Kayser.

Die Mitglieder des Vorstands tragen für die gesamte Geschäftsführung gemeinschaftlich Verantwortung und unterrichten sich gegenseitig über alle wesentlichen Vorgänge und Geschäfte. Über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Art oder wesentlicher finanzieller Bedeutung, die durch Gesetz, Satzung oder in der Geschäftsordnung verbindlich festgelegt sind, entscheidet der Gesamtvorstand. Die Geschäftsordnung des Vorstands enthält hierzu eine Liste einzelner dem Gesamtvorstand obliegender Entscheidungen.

Beschlüsse des Vorstands werden grundsätzlich in Sitzungen getroffen, die gemäß der Regelung in der Geschäftsordnung mindestens einmal, in der Regel jedoch zweimal im Monat stattfinden. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Reihe von Geschäften muss der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats einholen. Darunter fallen ab einer bestimmten Wertgrenze zum Beispiel die Aufnahme von Fremdkapital, Investitionen in Flugzeuge und andere Güter des Anlagevermögens, das langfristige Leasing von Flugzeugen, die Gründung von Unternehmen sowie der Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmensanteilen.

Zur effizienten Steuerung seiner Aufgaben hat der Vorstand einen ständigen Ausschuss eingerichtet. Dieser ist auch mit Personen besetzt, die nicht Mitglieder des Vorstands sind. Er bereitet wesentliche Entscheidungen des Gesamtvorstands vor, prüft diese mit Blick auf die im Gremium vertretene Fachexpertise und entscheidet in den ihm zugewiesenen Angelegenheiten bzw. spricht Empfehlungen für den Vorstand aus. Der Ausschuss tagt in der Regel zweimal im Monat im Vorfeld von Vorstandssitzungen.

Der Vorstand erstattet dem paritätisch besetzten Aufsichtsrat regelmäßig Bericht. In den Aufsichtsratssitzungen informiert der Vorstand den Aufsichtsrat mindestens viermal im Jahr über die Geschäftsentwicklung des Konzerns und der Beteiligungsunternehmen. Jährlich genehmigt der Aufsichtsrat die Strategie des Unternehmens, wesentliche Leistungskennzahlen (KPIs) für das Folgejahr sowie die mittelfristige Finanzplanung des Konzerns. Der Vorstand übermittelt dem Aufsichtsrat die Quartalsberichterstattung des Unternehmens. Der Vorstandsvorsitzende unterrichtet den Aufsichtsratsvorsitzenden und den Aufsichtsrat darüber hinaus über wichtige Vorkommnisse.

Der Aufsichtsrat sorgt gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung. Dabei achtet der Aufsichtsrat insbesondere auch auf Vielfalt. Hierzu hat der Aufsichtsrat ein umfassendes Diversitätskonzept verabschiedet.

Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Deutschen Lufthansa AG besteht aus 20 Mitgliedern und ist nach Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes zu gleichen Teilen mit Vertretern der Anteilseigner und Arbeitnehmer besetzt.

Der Aufsichtsrat tagt mindestens zweimal im Kalenderhalbjahr. Im Geschäftsjahr 2018 traf der Aufsichtsrat zu insgesamt fünf Sitzungen zusammen. Die Präsenz der Aufsichtsratsmitglieder in den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse betrug im Geschäftsjahr 2018 insgesamt 95 %. Eine Übersicht der individuellen Sitzungsteilnahmen für das Geschäftsjahr 2018 finden Sie hier.

Der Aufsichtsrat überprüft jährlich die Effizienz seiner Tätigkeit. Dies ist auch im Jahr 2018 auf der Grundlage eines detaillierten Fragebogens erfolgt. im Rahmen der Effizienzprüfung führte der Aufsichtsratsvorsitzende außerdem Einzelgespräche mit jedem Mitglied des Aufsichtsrats. Darüber hinaus erfolgte im Jahr 2018 erstmalig ein 360°-Feedback des Vorstands zur Arbeit des Aufsichtsrats.

Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats enthält insbesondere die Grundsätze seiner inneren Ordnung und sieht die Bildung von Ausschüssen des Aufsichtsrats vor. Die für den Aufsichtsrat geltenden Bestimmungen in Bezug auf formale Regelungen gelten entsprechend der Geschäftsordnung auch für die Ausschüsse. Der Prüfungsausschuss hat die innere Ordnung der Ausschusstätigkeit in einer eigenen Geschäftsordnung geregelt, welche dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen ist. Derzeit bestehen bei der Deutschen Lufthansa AG vier Aufsichtsratsausschüsse:

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte ein paritätisch besetztes vierköpfiges Präsidium, das ihm insbesondere Beschlussempfehlungen hinsichtlich der Bestellung von Vorstandsmitgliedern, der Ernennung eines Vorstandsvorsitzenden, der Festsetzung der Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie der Festlegung von Zielgrößen und -fristen für den Frauenanteil im Vorstand gibt. Das Präsidium ist zuständig für alle sonstigen nicht dem Plenum des Aufsichtsrats vorbehaltenen personellen Angelegenheiten von Vorständen. Das Präsidium tagt in der Regel im Vorfeld von Aufsichtsratssitzungen sowie nach Bedarf. Im Geschäftsjahr 2018 hat das Präsidium insgesamt viermal getagt.

Daneben wird ein ebenfalls paritätisch besetzter sechsköpfiger Prüfungsausschuss gewählt, der im Wesentlichen für die Überwachung der Rechnungslegung, des Rechnungslegungsprozesses und der nicht-finanziellen Berichterstattung zur Corporate Social Responsibility, des Risikomanagements, des internen Kontrollsystems und des Compliance Management Systems zuständig ist. Dieser erörtert auch die Quartalsberichte vor ihrer Veröffentlichung mit dem Vorstand. Weitere Themenschwerpunkte sind die erforderliche Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, die Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, die Bestimmung der Prüfungsschwerpunkte und die Honorarvereinbarung. Der Ausschuss gibt dem Aufsichtsrat ferner eine Beschlussempfehlung zum Vorschlag des Abschlussprüfers an die Hauptversammlung sowie zur Feststellung beziehungsweise Billigung des Jahres- und Konzernabschlusses. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Stephan Sturm qualifiziert sich aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Finanzvorstand eines börsennotierten DAX-Konzerns als Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. Der Prüfungsausschuss tagt mindestens viermal im Geschäftsjahr. Im Geschäftsjahr 2018 hat der Prüfungsausschuss insgesamt fünfmal davon viermal in Anwesenheit des Abschlussprüfers getagt.

Der Nominierungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die aus der Mitte der Anteilseignervertreter gewählt werden. Er schlägt dem Aufsichtsrat im Vorfeld der Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder geeignete Kandidaten vor, die dieser der Hauptversammlung vorschlagen kann. Die Grundlage für den Auswahlprozess des Nominierungsausschusses bildet das vom Aufsichtsrat verabschiedete Anforderungsprofil für Aufsichtsratsmitglieder. Der Ausschuss tagt in der Regel im Zusammenhang mit anstehenden Veränderungen im Aufsichtsrat der Gesellschaft. Im Geschäftsjahr 2018 ist der Nominierungsausschuss nicht einberufen worden.

Der nach § 27 Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes vorgeschriebene Vermittlungsausschuss tritt nur dann zusammen, wenn bei einer Vorstandsbestellung oder einem Widerruf der Bestellung nicht die notwendige Zweidrittelmehrheit der Stimmen erreicht wird. Der Ausschuss hat dann dem Aufsichtsrat innerhalb eines Monats einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. Der Vermittlungsausschuss musste im Geschäftsjahr 2018 nicht einberufen werden.