Die Vergütungssysteme von Vorstand und Aufsichtsrat stehen im Einklang mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Entsprechend der aktienrechtlichen Regelungen werden das Vorstandsvergütungssystem bzw. die Aufsichtsratsvergütung bei wesentlichen Änderungen bzw. mindestens alle 4 Jahre der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in der Satzung der Deutschen Lufthansa AG geregelt. Sie wird gemäß § 113 Abs. 3 AktG der ordentlichen Hauptversammlung am 4. Mai 2021 zur Beschlussfassung vorgelegt.
Das aktuell bestehende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde der ordentlichen Hauptversammlung am 5. Mai 2020 gem. § 120a (1) AktG zur Abstimmung vorgelegt und mit einer Mehrheit von 88,22 % gebilligt.
Der zwischen der Deutschen Lufthansa AG und dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) abgeschlossene Rahmenvertrag vom 29. Juni 2020 sieht jedoch signifikante Beschränkungen der Vorstandsvergütung vor. So dürfen – vorbehaltlich bereits vor dem 21. Juni 2020 begründeter Ansprüche gegen die Gesellschaft – während der Dauer der Stabilisierungsmaßnahmen den Vorstandsmitgliedern keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden.
Gleichzeitig darf kein Vorstandsmitglied eine Grundvergütung (einschließlich etwaiger Bezüge aus Konzernmandaten) erhalten, die über die Grundvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds zum 31. Dezember 2019 hinausgeht, solange nicht mindestens 75 % der Summe der Stillen Einlagen I und II (einschließlich Kupons und etwaiger Zusatzvergütung) und der Aktienbeteiligung erfüllt, zurückgezahlt bzw. abgelöst, veräußert oder durch Einbringung oder auf andere Weise vollständig beendet sind.
Zur Umsetzung der mit dem WSF vereinbarten Vergütungsbeschränkungen hat die Deutsche Lufthansa AG mit allen Mitgliedern des Vorstands entsprechende Zusatzvereinbarungen zu den bestehenden Vorstands-Anstellungsverträgen geschlossen.
Vorstand und Aufsichtsrat sind bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten der Gesellschaft gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet. Für beide Gremien wurde eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O) abgeschlossen, die bis zum Geschäftsjahr 2020 einen den Anforderungen des Aktiengesetzes entsprechenden Selbstbehalt für die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat vorsah. Nachdem der DCGK in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019 einen Selbstbehalt für Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr vorsieht, ist ein Selbstbehalt für die Mitglieder des Aufsichtsrats seit Dezember 2020 in der D&O-Versicherung im Lufthansa Konzern nicht mehr enthalten. Für die Mitglieder des Vorstands ist unverändert ein Selbstbehalt vereinbart. Der Aufsichtsrat hat außerdem die Möglichkeit, die einjährige und mehrjährige variable Vergütung der Mitglieder des Vorstands in den Fällen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der gesetzlichen Pflichten oder eines Verstoßes gegen unternehmensinterne Richtlinien (Compliance-Malus und -Clawback) oder in den Fällen in denen variable Vergütungsbestandteile, die an das Erreichen bestimmter Ziele geknüpft sind, auf der Grundlage falscher Daten zu Unrecht ausbezahlt wurden (Performance-Clawback) einzubehalten oder zurückzufordern.