Die Vergütungssysteme von Vorstand und Aufsichtsrat stehen im Einklang mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Entsprechend der aktienrechtlichen Regelungen werden das Vorstandsvergütungssystem bzw. die Aufsichtsratsvergütung bei wesentlichen Änderungen bzw. mindestens alle 4 Jahre der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in der Satzung der Deutschen Lufthansa AG geregelt. Sie wurde gemäß § 113 Abs. 3 AktG der ordentlichen Hauptversammlung am 4. Mai 2021 zur Beschlussfassung vorgelegt und mit einer Mehrheit von 97,6 % gebilligt.

Das aktuell bestehende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde der ordentlichen Hauptversammlung am 5. Mai 2020 gem. § 120a (1) AktG zur Abstimmung vorgelegt und mit einer Mehrheit von 88,2 % gebilligt.

Der zwischen der Deutschen Lufthansa AG und dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) abgeschlossene Rahmenvertrag vom 29. Juni 2020 sieht jedoch signifikante Beschränkungen der Vorstandsvergütung vor. So dürfen – vorbehaltlich bereits vor dem 21. Juni 2020 begründeter Ansprüche gegen die Gesellschaft – während der Dauer der Stabilisierungsmaßnahmen den Vorstandsmitgliedern keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden.

Gleichzeitig durfte kein Vorstandsmitglied eine Grundvergütung (unter Einbeziehung etwaiger Bezüge aus Konzernmandaten) erhalten, die über die Grundvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds zum 31. Dezember 2019 hinausging, solange nicht mindestens 75 % der Summe der Stillen Einlagen I und II (einschließlich Kupons und etwaiger Zusatzvergütung) sowie der Aktienbeteiligung erfüllt, zurückgezahlt beziehungsweise abgelöst, veräußert oder durch Einbringung oder auf andere Weise vollständig beendet waren. Für neue Vorstandsmitglieder galt analog die niedrigste Grundvergütung eines Vorstandsmitglieds in entsprechender Position zum 31. Dezember 2019 als Obergrenze.

Mit der vollzogenen Rückführung der Stabilisierungsmaßnahmen im Berichtsjahr entfällt nun die Beschränkung in Bezug auf die Grundvergütung. So lange der WSF allerdings seine Beteiligung an der Deutschen Lufthansa AG nicht vollständig veräußert hat, gelten die Beschränkungen in Bezug auf die Gewährung von Boni unter dem WSF Rahmenvertrag weiterhin.

Zur Umsetzung der mit dem WSF vereinbarten Vergütungsbeschränkungen hat die Deutsche Lufthansa AG mit allen Mitgliedern des Vorstands entsprechende Zusatzvereinbarungen zu den bestehenden Vorstands-Anstellungsverträgen geschlossen.

Vorstand und Aufsichtsrat sind bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten der Gesellschaft gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet. Für beide Gremien wurde eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O) abgeschlossen. Für die Mitglieder des Vorstands ist dabei ein den Anforderungen des Aktiengesetzes entsprechender Selbstbehalt vorgesehen.

Der Aufsichtsrat hat außerdem die Möglichkeit, die einjährige und mehrjährige variable Vergütung der Mitglieder des Vorstands in den Fällen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der gesetzlichen Pflichten oder eines Verstoßes gegen unternehmensinterne Richtlinien (Compliance-Malus und -Clawback) oder in den Fällen in denen variable Vergütungsbestandteile, die an das Erreichen bestimmter Ziele geknüpft sind, auf der Grundlage falscher Daten zu Unrecht ausbezahlt wurden (Performance-Clawback), einzubehalten oder zurückzufordern.

Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Vergütungsbericht 2021