Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG
Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG einer Stimmrechtsmitteilung gemäß § 21 Abs. 1 WpHG
Die BlackRock Investment Management (UK) Limited, London, Großbritannien hat uns namens und mit Vollmacht der nachfolgenden Gesellschaften am 21. August 2015 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG folgendes mitgeteilt:
Der Stimmrechtsanteil der BlackRock, Inc., Wilmington, DE, U.S.A., hat am 19. August 2015 die Schwelle von 3% der Stimmrechte an der Deutschen Lufthansa AG überschritten und betrug zu diesem Tag 3,14% (14.549.433 Stimmrechte). Davon sind ihr 1,65% (7.624.646 Stimmrechte) gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG und 1,59% (7.341.008 Stimmrechte) gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 iVm Satz 2 WpHG zuzurechnen. Es ist zu beachten, dass der zuvor angegebene Gesamtstimmrechtsanteil nicht notwendigerweise der Summe der ebenfalls mitgeteilten Zurechnungen entspricht. Dies ist eine Folge davon, dass Stimmrechte innerhalb der Struktur der BlackRock-Gruppe mehrfach zugerechnet werden.
Der Stimmrechtsanteil der BlackRock Holdco 2, Inc., Wilmington, DE, U.S.A. hat am 19. August 2015 die Schwelle von 3% der Stimmrechte an der Deutschen Lufthansa AG überschritten und betrug zu diesem Tag 3,09% (14.321.660 Stimmrechte). Davon sind ihr 1,65% (7.624.646 Stimmrechte) gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG und 1,54% (7.113.235 Stimmrechte) gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 iVm Satz 2 WpHG zuzurechnen. Es ist zu beachten, dass der zuvor angegebene Gesamtstimmrechtsanteil nicht notwendigerweise der Summe der ebenfalls mitgeteilten Zurechnungen entspricht. Dies ist eine Folge davon, dass Stimmrechte innerhalb der Struktur der BlackRock-Gruppe mehrfach zugerechnet werden.
Der Stimmrechtsanteil der BlackRock Financial Management, Inc., Wilmington, DE, U.S.A. hat am 19. August 2015 die Schwelle von 3% der Stimmrechte an der Deutschen Lufthansa AG überschritten und betrug zu diesem Tag 3,09% (14.321.660 Stimmrechte). Davon sind ihr 1,65% (7.624.646 Stimmrechte) gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG und 1,54% (7.113.235 Stimmrechte) gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 iVm Satz 2 WpHG zuzurechnen. Es ist zu beachten, dass der zuvor angegebene Gesamtstimmrechtsanteil nicht notwendigerweise der Summe der ebenfalls mitgeteilten Zurechnungen entspricht. Dies ist eine Folge davon, dass Stimmrechte innerhalb der Struktur der BlackRock-Gruppe mehrfach zugerechnet werden.