Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft

Köln

ISIN DE0008232125 / WKN 823 212

Bekanntmachung über die Kraftloserklärung von Aktienurkunden gemäß § 73 AktG

Mit Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft („LH“) vom 17.06.1998 wurde die Form der Namensaktien von Nennbetragsaktien auf Stückaktien umgestellt. Diese Satzungsänderung ist mit Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft am 12.08.1998 wirksam geworden. Aufgrund der durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der LH vom 17.06.1998 erteilten Ermächtigung hat der Aufsichtsrat die Umstellung des Grundkapitals von Deutsche Mark auf Euro vorgenommen. Diese Satzungsänderung ist mit Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft am 31.03.1999 wirksam geworden. Weiterhin hat die ordentliche Hauptversammlung der LH vom 20.06.2001 den Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen. Diese Satzungsänderung ist mit Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft am 18.10.2001 wirksam geworden. 

Das gesamte LH-Grundkapital ist seitdem in sog. "bis zu"-Globalurkunden verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main hinterlegt sind. Die Aktionäre der Gesellschaft werden an dem von der Clearstream Banking AG gehaltenen Sammelbestand an Aktien der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft entsprechend ihrem Anteil als Miteigentümer mit einer entsprechenden Depotgutschrift beteiligt. Es werden darüber hinaus keine neuen Aktienurkunden ausgegeben. 

Insgesamt bieten die existierenden Aktienurkunden somit ein uneinheitliches Bild und sind insbesondere im Blick auf die DMNennbeträge und die zwischenzeitliche Umstellung von Nennbetrags auf Stückaktien unrichtig. Darüber hinaus verstoßen sie aufgrund des Ausschlusses der Verbriefung gemäß § 10 Abs. 5 AktG in der Satzung der Gesellschaft gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG), da die Altaktionäre, die noch im Besitz von Aktienurkunden sind, besser behandelt werden als Neuaktionäre, die keine effektiven Aktienurkunden mehr erhalten.

Durch diese Änderungen ist der Inhalt dieser Aktienurkunden der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft unrichtig geworden. 

Durch dreimalige Veröffentlichung im Bundesanzeiger (21. Juli 2017, 21. August 2017 und 21. September 2017) hatten wir die Aktionäre unserer Gesellschaft unter Androhung der Kraftloserklärung aufgefordert, ihre Aktienurkunden, jeweils einschließlich der Gewinnanteilscheine Nr. 17, 18, 19, 20 und des Erneuerungsscheins in der Zeit vom 21. Juli 2017 bis 30. Oktober 2017 einschließlich, bei einer inländischen Filiale oder Niederlassung der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, als Zentralabwicklungsstelle des Aktienumtausches oder einem anderen Kreditinstitut, das für Kunden Wertpapierdepots für die Verwahrung von Aktien führt, zur Weiterleitung an die Commerzbank AG, Frankfurt am Main, während der üblichen Geschäftszeiten einzureichen, um Miteigentum an den bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Globalurkunden der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft zu erlangen. 

Sämtliche sich noch im Umlauf befindlichen, unrichtig gewordenen Aktienurkunden unserer Gesellschaft, die trotz dreimaliger Veröffentlichung der Aufforderung bis heute nicht zum Umtausch eingereicht worden sind, werden hiermit gemäß § 73 Aktiengesetz für kraftlos erklärt. Die erforderliche Genehmigung des Amtsgerichts Köln – Registergericht – (HRB 2168) ist mit Beschluss vom 29. Juni 2017 erteilt worden.

Köln, im Dezember 2017

Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft

Der Vorstand